Konditionen

Bzgl. der Abrechnung meines Behandlungshonorar haben sie zwei Möglichkeiten :

 

1. Als sogenannter "Selbstzahler" be­rech­net sich das Honorar für sie nach dem je­wei­li­gen Zeit­auf­wand der Be­hand­lung.  Behandlungen bis zu einer Stunde werden mit einem Honorarsatz von 40,-- Euro je 30 Minuten und Behandlungen ab einer Stunde oder darüber hinaus mit 75,-- Euro  je 60 Minuten berechnet. Verwendetes Material und Medikamente werden separat berechnet.

Hintergrund: Heil­prak­ti­ker neh­men nicht am Sys­tem der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung teil. Ge­setz­lich Kran­ken­ver­si­cher­te er­hal­ten des­halb grund­sätz­lich kei­ne Erst­at­tung der Be­hand­lungs­kos­ten sei­tens ih­rer Kran­ken­kas­se. Über et­wai­ge Aus­nah­men in­for­mie­ren Sie sich bit­te bei Ih­rer Kran­ken­kas­se vor Auf­nah­me der Be­hand­lung.

 

2. Sie sind Mit­glie­d einer pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­run­g, pri­vat zusatzversichert und Beihilfe ­be­rech­tig­t, dann können sie ei­nen Er­stat­tungs­an­spruch ih­rer Be­hand­lungs­kos­ten ge­gen­über ih­rer Ver­si­che­rung ha­ben. Hier kommt das unver­bind­li­che Ge­büh­ren­ver­zeich­nis für Heil­prak­ti­ker (Ge­büH) zur An­wen­dung von dem ich die jeweiligen Höchstsät­ze berechne.

Das Er­stat­tungs­ver­fah­ren haben sie selbst ge­gen­über ihrer Ver­si­che­rung ei­gen­verant­wort­lich durch­zu­füh­ren. Hierfür erhalten sie eine detaillierte Rechnung nach dem GebüH ggf. mit den allgemein anerkannten Analogziffern gemäß Hufelandverzeichnis. Et­wai­ge Dif­fe­ren­zen zwi­schen der Erstattung ihrer privaten Krankenkasse, Zusatzversicherung oder Beihilfe und dem Heil­prak­ti­ker-Ho­no­rar sind von ihnen zu tra­gen. Die Er­geb­nis­se sämt­li­cher Er­stat­tungs­verfah­ren ha­ben kei­nen Ein­fluss auf das ver­ein­bar­te Ho­no­rar.

 

Bitte entscheiden sie vor der Behandlung welches Honorarsystem sie wählen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann ich für bereits erfolgte Behandlungen keine Änderungen mehr vornehmen.

 

In beiden fällen kommt es bei Terminversäumnis zu einem Ausfallhonorar in Höhe des vereinbarten Terminhonorars, wenn nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt wird. Dieses Ausfallhonorar wird nicht nach GebüH abgerechnet, da es sich nicht um eine Behandlung handelt und wird demzufolge nicht von den privaten Krankenkassen, Beihilfe  oder Zusatzversicherern übernommen sondern ist von ihnen selbst zu entrichten.

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Behandlungsvertrag gültig seit 8/2016
Behandlungsvertrag 0816.pdf
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